Was gilt als Pause?
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist eine Pause eine zusammenhängende Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Sie dient vorrangig dem Gesundheitsschutz und der Erholung der Beschäftigten. In dieser Zeit dürfen weder Rufbereitschaft noch sonstige Verfügbarkeitsanforderungen gestellt werden. Ein Telefon oder sonstige Arbeitsmittel müssen während der Pause nicht mitgeführt werden. Kurze Unterbrechungen wie der Gang zur Toilette, eine Tasse Kaffee oder das Gespräch mit Kollegen gelten hingegen nicht als Ruhepause, selbst wenn sie mehrfach am Tag stattfinden.
Vorgeschriebene Pausenzeiten und Aufteilung sind wie folgt angegeben: bei Arbeitszeit 6 bis 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei Arbeitszeiten über 9 Stunden mindestens 45 Minuten Pause. Die Pausen können in Blöcke von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden – etwa drei 15-Minuten-Unterbrechungen bei einer 9-Stunden-Schicht.
Nicht jede Unterbrechung fällt unter den Schutz der Ruhepause nach ArbZG: Bildschirmpausen dienen der Entlastung von Augen und Geist bei Arbeit an Monitoren. Betriebspausen ergeben sich beispielweise durch Maschinenausfälle; der Arbeitgeber kann in dieser Zeit andere Tätigkeiten zuweisen. Diese Unterbrechungen sind kein Ersatz für die gesetzliche Ruhepause, sondern organisatorische Maßnahmen, um Belastungen einzelner Tätigkeiten zu reduzieren.
Welche Pausengestaltung ist zulässig?
Während der Pause sind Beschäftigte von allen Weisungen des Arbeitgebers befreit. Ob ein Einkaufsbummel, ein Friseurbesuch oder Sport im Fitnessstudio – die Gestaltung bleibt jedem selbst überlassen. Wichtig ist lediglich, dass man pünktlich zum Ende der Pause an den Arbeitsplatz zurückkehrt. Kann das Betriebsgelände nicht verlassen werden, muss der Arbeitgeber geeignete Pausenräume zur Verfügung stellen. Ein generelles Alkoholverbot während der Pause existiert nicht. Allerdings darf nach Wiederaufnahme der Arbeit die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sein. Gefährdet eine Alkoholisierung die eigene oder die Sicherheit anderer, kann dies Abmahnungen nach sich ziehen.
Die Erlaubnis, während der Pause am Firmenrechner privat zu surfen, richtet sich nach den internen Vorgaben des Arbeitgebers. Liegt keine ausdrückliche Untersagung vor, ist eine private Nutzung in geringem Umfang zulässig – etwa Online-Shopping oder das Anschauen einer kurzen Videoepisode.
Pausenzeiten und Dokumentation
Ein einmaliges Überziehen der Pause, etwa durch Verkehrsstau, wird in der Regel kulant gehandhabt. Wiederholte oder systematische Verstöße können jedoch zu Abmahnungen bis hin zur Kündigung führen. Arbeitgeber dürfen Pausen stichprobenartig kontrollieren und sind verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der Pausen einzuschreiten, um den Gesundheitsschutz sicherzustellen. Ob Stempeln, digitale Zeiterfassung oder manuelles Erfassen – Pausen müssen gemäß den Unternehmensvorgaben dokumentiert werden.
Eine lückenlose Aufzeichnung aller Ruhezeiten ist verpflichtend, um die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen nachzuweisen. Weder das Auslassen noch die eigenmächtige Verlängerung von Pausen ist gestattet, um Arbeitszeiten anzupassen oder früher Feierabend zu machen. Die Ruhepause ist eine verbindliche Schutzvorschrift für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und dient der physischen und psychischen Regeneration im Arbeitsablauf.
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