Der Winter kommt und die Verkehrssicherungspflicht wird ein wichtiges Thema für Campingunternehmen. Denn: Rutscht beispielsweise ein Gast oder Lieferant auf dem vereisten Parkplatz aus, müssen Betriebe für die Unfallfolgen haften. Welche Pflichten Campingplatzinhaber bei Schnee und Eis auf dem Gelände einhalten müssen, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen und welche Versicherung im Ernstfall einspringt.
Gefahrenquellen erkennen und beseitigen
Laut allgemeiner Auslegung des § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Firmeninhaber dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass ihr Betriebsgelände verkehrssicher ist. Das bedeutet konkret, dass sie mögliche Gefahrenquellen erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Vernachlässigen sie ihre Pflicht, können ihnen bei einem Unfall hohe Schadensersatzanforderungen drohen. Campingunternehmer haften dabei nicht nur gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern, sondern müssen auch für mögliche Folgekosten von allen Personen, die das Gelände betreten, aufkommen. Das schließt auch Lieferanten, Gäste, Paketboten oder Besucher mit ein. Vor allem für kleine und mittlere Betriebe kann das schnell teuer werden und unter Umständen sogar die Existenz bedrohen.
Räum- und Streupflicht in angemessenem Umfang
Im Winter ist die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für Betriebe besonders wichtig, da in der kalten und dunklen Jahreszeit die Unfallgefahr steigt. Konkret bedeutet das für Unternehmen, sämtliche Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände mehrmals täglich von Schnee und Glatteis zu befreien und regelmäßig Streusalz oder Split zu streuen. Zu welchen Zeiten geräumt und gestreut werden muss, legen die Landesgesetze oder Ortssatzungen fest, an die sich Betriebe halten müssen. Vor allem die wichtigsten Wege, Firmenparkplätze sowie sonstige begehbare Areale – etwa Lagerplätze – sollten besonders gründlich geräumt werden.
Winterdienst auslagern?
Der betriebliche Winterdienst muss allerdings nicht zwingend von Firmeninhabern selbst oder von deren Mitarbeitern erledigt werden. Oft empfiehlt es sich, diese Aufgabe an externe Dienstleister, beispielsweise einen professionellen Hausmeisterservice, auszulagern. Diese verfügen in der Regel über die notwendige Erfahrung und die entsprechenden Gerätschaften, um einen vorschriftsgemäßen Winterdienst zu gewährleisten. Wichtig zu wissen: Wer seine Verkehrssicherungspflicht auslagert, ist trotzdem für die ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich und sollte diese daher regelmäßig überprüfen. Sonst können Unternehmer bei Unfällen möglicherweise dennoch haftbar gemacht werden. Führt der Dienstleister den Winterdienst nicht fachgemäß aus, sollten Betriebe eine Nachbesserung fordern.
Gegen hohe Schadensersatzansprüche gewappnet
Auch wenn Campingunternehmer ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und regelmäßig Wege und Parkplätze von Schnee und Eis befreien, kann – oft schneller als gedacht – trotzdem ein Unfall passieren. Daher sollten sich vor allem kleine und mittlere Unternehmen absichern. Der beste Weg, um sich bei einem glatteisbedingten Unfall gegen hohe Schadensersatzansprüche zu wappnen, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung. Rutscht beispielsweise ein Kunde oder Lieferant auf schneeglattem Untergrund aus und bricht sich ein Bein, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung bei berechtigten Ansprüchen sämtliche Kosten für Arzt und Krankenhaus sowie die Zahlung von Schmerzensgeld. Wichtig ist dabei, auf eine ausreichende Deckungssumme zu achten. Mindestens fünf Millionen Euro, besser sogar zehn Millionen sind für eine adäquate Risikoabsicherung empfohlen.
Kontakt: Nürnberger Versicherung, Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg, www.nuernberger.de/ gewerbe/betriebshaftpflichtversicherung
Text von Michael Staschik, Foto: ClipDealer