Verjährung ist ein immer wiederkehrendes Thema. Spätestens zum Ende jeden Jahres geht es um die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. endet sie. Speziell die Forderungen, die im Jahre 2018 fällig wurden, sind jetzt genauer zu betrachten. In wenigen Wochen droht diesen die Verjährung. „Die Zeit zum Handeln ist jetzt“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Es gilt, umgehend entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.“ Nachfolgend geht Drumann auf die wichtigsten Punkte ein.
Rechnungen auf Verjährung prüfen
„Offene Forderungen, die über einen längeren Zeitraum nicht haben realisiert werden können, werden häufig vergessen. Spätestens im letzten Quartal des Jahres sollten all jene offenen Rechnungen in Hinblick auf die Verjährung zum 31.12. sorgfältig überprüft werden, die während des vorvorletzten Jahres fällig wurden. Dies betrifft jetzt das Jahr 2018.“
Ist das Rechnungsdatum immer Ausgangspunkt für die Fristberechnung?
„Nein! Entscheidend ist nämlich der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist und nicht der Zeitpunkt oder das Datum der Rechnungsstellung. In der Regel ist eine Rechnung zeitnah zur erbrachten Lieferung oder Leistung zu erstellen. Wäre eine Rechnungsstellung z. B. bereits in 2018 möglich gewesen, da eine Lieferung oder Leistung erbracht wurde, und war diese auch abrechnungsfähig, so ist es in Bezug auf die Verjährung nicht unbedingt hilfreich, mit der Berechnung bis ins Jahr 2019 zu warten. Die eigene Verfahrensweise bei der Rechnungsstellung sollte daher überprüft werden. Fälligkeit kann u. U. auch unabhängig von einer Rechnung eingetreten sein.“
Kürzere Verjährungsfrist als 3 Jahre möglich?
„Ja! Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gibt es auch etliche kürzere Fristen. Für Schadenersatz des Vermieters aus einem Mietverhältnis z. B. beträgt die Frist höchstens 6 Monate ab dem Tag der Rückgabe des Mietobjektes, während für Ansprüche aus Transportleistungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) eine einjährige Frist ab Ablieferung des Gutes, vereinfacht ausgedrückt, gilt.“
Bewirkt eine einfache Mahnung den Neubeginn der Verjährung?
„Das Verschicken einer einfachen Mahnung, also eine einseitige Handlung, reicht definitiv nicht aus. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, sobald ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt (dies kann u. U. auch in einer Zins- oder Abschlagszahlung zu sehen sein) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Dabei gilt es jedoch zu beachten“, so Drumanns Hinweis, „dass die neue Verjährungsfrist mit dem Tag des Anerkenntnisses beginnt und nicht erst mit dem Ende des Jahres, wie sonst bei der regelmäßigen Verjährungsfrist üblich. Dies gilt auch für oben erwähnte gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen.“
Beginnt die Verjährung bei einer Teilzahlung immer neu?
„Mit einer Teilzahlung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erneut zu laufen. Dabei ist aber entscheidend, ob mit der Teilzahlung auch die noch bestehende Restforderung anerkannt wird. Wird die Restforderung bestritten, beginnt für diese die Verjährungsfrist nicht neu. Eine Teilzahlung bedeutet daher also nicht zwingend ein Anerkenntnis der Gesamtforderung. Hilfreiches Indiz für die Sichtweise des Schuldners könnten eventuell Angaben sein, die der Schuldner zum Verwendungszweck der Überweisung bzgl. seiner Zahlung gemacht hat (z. B. ‚einmalige Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit‘ oder ‚Teilzahlung‘). Das Anerkenntnis der Gesamtschuld sollte man sich vom Schuldner unbedingt schriftlich und datiert geben lassen. Liegt eine solche schriftliche Erklärung des Schuldners nicht vor, sollte man vorsichtshalber auch bei einer Teilzahlung erst einmal davon ausgehen, dass die Restforderung bestritten ist.“
Was bedeutet „Hemmung der Verjährung“?
„Auch eine Verjährung kann man stoppen. Zumindest zeitweise. Eine ‚Hemmung‘ kann Verjährungsfristen zum Stillstand bringen. Sie laufen also für einen gewissen Zeitraum, nämlich den der Hemmung, nicht weiter. Dafür bedarf es jedoch eines Hemmungsgrundes. Fällt dieser Grund dann weg, läuft die Frist weiter (manchmal auch mit einer gewissen zusätzlichen Verzögerung). Die Dauer der Hemmung wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Eine Verjährung kann z. B. gehemmt werden durch Verhandlung, durch Rechtsverfolgung, bei höherer Gewalt, aus familiären und ähnlichen Gründen usw. (§§ 203 ff. BGB).“
Der Schuldner möchte verhandeln. Hemmt das die Verjährungsfrist?
„Ja. Werden zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch (die Forderung) oder die Umstände geführt, die diesem zu Grunde liegen, ist die Verjährung gehemmt. Und das so lange, bis einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (§ 203 Satz 1 BGB). Allerdings tritt die Verjährung dann frühestens drei Monate nach Wegfall des Hemmungsgrundes (Ende der Hemmung – § 203 Satz 2 BGB) ein. Kommt es zum Beispiel zwei Wochen vor der Verjährung zwischen den Parteien zu Verhandlungen (Hemmung der Verjährung), deren Fortsetzung der Gläubiger nach kurzer Zeit jedoch verweigert (Wegfall des Hemmungsgrundes), so endet in diesem Fall die Verjährung nicht drei Wochen später (Rest der Verjährungsfrist vor der Hemmung), sondern erst nach drei Monaten.
Hierbei ist zu beachten: Der Gläubiger hat das Vorliegen einer Hemmung nachzuweisen, denn er ist durch die Hemmung als Ausnahmetatbestand begünstigt. Die Beweislast für die Verjährung liegt hingegen in der Regel beim Schuldner.“
Welche Maßnahmen sind bei einer drohenden Verjährung zu ergreifen?
„Zur Hemmung ist grundsätzlich die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens geeignet. So kann man vermeiden, dass der Schuldner im schlimmsten Fall zu Recht die ‚Einrede der Verjährung erhebt‘, also erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides sollte bei Gericht allerspätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist im Original und ohne formelle Mängel eingereicht sein! Hierfür sollte professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.
Neben dem schon genannten Anerkenntnis ist auch eine Vereinbarung mit dem Schuldner, dass die Verjährungsfrist verlängert wird, eine mögliche Maßnahme. Ebenso kann vom Schuldner eine Erklärung eingeholt werden, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Dies hilft, gerichtliche Verfahren zu vermeiden, die nur angestrengt werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Aber egal, welche Maßnahmen und Vereinbarungen auch getroffen werden: die schriftliche, datierte Dokumentation ist dabei das absolute A und O!“
Verjähren auch rechtskräftige Urteile oder Vollstreckungsbescheide?
„Ja. Die Verjährungsfrist beträgt hier nach § 197 BGB allerdings 30 Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.“
Fazit
„Ordnung und somit Übersicht und eine stets aktuelle Buchhaltung, basierend auf der vollständigen und schriftlichen Dokumentation aller Geschäftsvorgänge, sind das beste Handwerkszeug, um die Geschäftsfinanzen im Griff und Blick zu haben. Vor Forderungen, deren Verjährung droht, braucht man sich so gerüstet dann nicht zu fürchten.“
Info: Bremer Inkasso GmbH, Leerkämpe 12, 28259 Bremen